By Plimun Web Design

Lebensland Kärnten eMobilitätsmesse 2012
New Mobility Forum 2012

Ziel der Förderaktion

Bereits 2009, 2010 und 2011 setzte das Land Kärnten mit der eScooter-Förderung einen erfolgreichen Impuls für die Elektromobilität in unserem Bundesland. Jeder siebte in Kärnten angemeldete Scooter hatte 2009 einen elektrischen Antrieb. Aufgrund des großen Erfolgs 2009, 2010 und 2011 setzen wir auch 2012 Impulse und behalten die Ausweitung der eScooter-Förderung auch auf mehrspurige Fahrzeuge aus dem Jahr 2011 bei. Neu ist, dass es für die Förderung eine untere Grenze der Leistung von mindestens 1000 Watt gibt. Mit dieser Förderaktion soll der Kauf und der Einsatz von Elektroscootern und -fahrzeugen forciert werden. Ziel ist eine verkehrsbedingte CO2 Reduktion, verminderte Lärm- und Schadstoffemissionen sowie eine nachhaltige Veränderung der eigenen Mobilität. Der künftig verstärkte Einsatz von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen ist eine Möglichkeit die Emissionen aus dem Individualverkehr, vor allem in Ballungsräumen, massiv zu senken.

Förderrichtlinien 2012: Elektroscooter und Elektrofahrzeuge

Wer wird gefördert?

Die Förderaktion ist eine freiwillige Leistung des Landes Kärnten und Begünstigte können ausschließlich natürliche Personen sein, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben und für die das Fahrzeug auf ihren Namen mit Standort in Kärnten behördlich zugelassen ist. Pro AntragstellerIn wird die Anschaffung von nur einem Fahrzeug gefördert. Die Förderung ist für Endkunden bestimmt. Nicht gefördert werden UnternehmerInnen, welche Elektroscooter oder Elektrofahrzeuge für das Unternehmen ankaufen.

Hinweis: Gemeinden, Gewerbebetriebe, gemeinnützige Vereine und Einrichtungen sowie Energieversorgungsunternehmen oder Ähnliche haben die Möglichkeit im Rahmen von klima:aktiv bzw. im Rahmen der Umweltförderung im Inland (www.kommunalkredit.at) eine Förderung für den Ankauf von Elektrofahrzeugen zu erhalten.

 

Was wird gefördert?

Förderbar sind Elektroscooter und Elektrofahrzeuge, welche folgenden Kriterien entsprechen:

  • ein- oder mehrspurige Fahrzeuge
  • mit Straßenzulassung (Kennzeichen) und mindestens 1000 Watt Motorleistung
  • maximal 10 kW Nennleistung

Das Land Kärnten fördert den Ankauf von neuen Elektroscootern und neuen Elektrofahrzeugen mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von € 150,-. Alle Fahrzeuge müssen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen geeignet und vom Hersteller für straßentauglich erklärt sein.

 

Was wird nicht gefördert?

Gebraucht-, Eigenbau- und Umbaufahrzeuge, Elektroscooter oder Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von weniger als 1 kW und über 10 kW Nennleistung, sowie Elektrofahrzeuge ohne Zulassung für den Verkehr auf öffentlichen Straßen (Funvehicle).

 

Erforderliche Unterlagen

  • vom Antragsteller / von der Antragstellerin vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Förderungsformular
  • Kopie der Rechnung und der Zahlungsbestätigung
  • Kopie des Zulassungsscheines
  • Kopie des Herstellerdatenblattes
  • Bestätigung eines befugten KFZ Händlers oder eines österreichweit bestehenden Autofahrerclubs

 

Abwicklung / Antragstellung

Anträge sind an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7 - Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infastruktur, Mießtalerstraße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee mittels vorliegendem Antragsformular zu richten. Es können ausschließlcih Anträge behandelt werden, die mit dem Antragsformular gestellt werden. Der Antrag muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ankauf des Elektroscooters oder des Elektrofahrzeugs beim Land Kärnten einlangen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Einlangens in der Förderungsstelle gereiht. Anträge, die zum Zeitpunkt der Einreichung nicht vollständig sind, werden nicht bearbeitet. Sollten die fehlenden Nachweise unaufgefordert nicht innerhalb von 4 Wochen vorgelegt werden, gilt der Antrag als zurückgezogen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Überprüfung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen durch die Kärntner Landesregierung. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf ein von dem/der AntragstellerIn bekannt zu gebendes Konto bei einem inländischen Kreditinstitut. Im Falle der widmungs- oder richtlinienwidrigen Verwendung der Förderung sowie im Fall des Erhalts der Förderung durch Angaben unrichtiger Daten, ist die Förderung unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Folgen, an das Land Kärnten mit einem Bearbeitungszuschlag von zusätzlich € 100,- zurückzuzahlen.

Laufzeit der Förderaktion Die Richtlinie wird mit 1. Jänner 2012 wirksam und die Förderaktion hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012. Die Förderaktion wurde für die Förderung von voraussichtlich 200 Elektroscooter und Elektrofahrzeuge berechnet. Daher besteht die Möglichkeit, dass die Laufzeit verkürzt wird. Rechnungen werden rückwirkend bis Rechnungsdatum höchstens 1. Jänner 2012 anerkannt.

 

Datenschutz

Mit dem Förderungsansuchen hat der/die FörderungswerberIn die schriftliche Erklärung abzugeben und sich zu verpflichten, dass er/sie dem automationsunterstützten Datenverkehr im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 i.d.g.F., zur Abwicklung des Förderungsbegehrens zustimmt. Diese Zustimmung schließt ein, dass Name und Adresse des/der Förderungswerbers/Förderungswerberin sowie Zweck, Art und Umfang der Förderung im Rahmen von Förderungsberichten veröffentlicht werden dürfen oder zu statistischen Auswertungen herangezogen werden. Weiters stimmt der Förderwerber zu, dass man ihn im Rahmen von statistischen Erhebungen kontaktieren darf.

 

Public Relations (PR)

Der Förderungswerber / Die Förderwerberin erklärt sich bereit, an PR Aktionen teilzunehmen und gegebenenfalls mit Foto und namentlich erwähnt in Medien aller Art sowie im Internet vorgestellt zu werden.